Glossar

Gesetzliche Pausenzeiten

Im Arbeitszeitgesetz festgelegte Mindestdauern für unbezahlte Arbeitsunterbrechungen zur Erholung von Mitarbeiter:innen während der täglichen Arbeitszeit

Gesetzliche Pausenzeiten

Gesetzliche Pausenzeiten, im deutschen Arbeitsrecht als Ruhepausen bezeichnet, sind vorgeschriebene Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit, die der Erholung der Arbeitnehmer:innen dienen. Die grundlegenden Regelungen hierzu finden sich in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ziel dieser Vorschriften ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, Übermüdung vorzubeugen, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und letztlich auch die Konzentrationsfähigkeit sowie die langfristige Produktivität zu erhalten. Es handelt sich hierbei um im Voraus festzulegende Zeiträume, während derer der oder die Arbeitnehmer:in keine Arbeitsleistung erbringen muss und über die Zeit frei verfügen kann. Diese Pausen zählen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Die Mindestdauer der gesetzlichen Ruhepausen hängt von der Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit ab:

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden steht Mitarbeiter:innen eine Ruhepause von insgesamt mindestens 30 Minuten zu.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr than neun Stunden erhöht sich die vorgeschriebene Mindestpausenzeit auf insgesamt 45 Minuten.
  • Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden oder weniger besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Ruhepause.

Die vorgeschriebene Gesamtpausenzeit kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass die Pausen tatsächlich zur Unterbrechung der Arbeit genutzt werden und nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden dürfen, um früher zu gehen oder später zu kommen. Sie müssen also die Arbeitszeit effektiv unterbrechen. Davon abzugrenzen sind die tägliche Ruhezeit (§ 5 ArbZG), also die ununterbrochene Freizeit von mindestens elf Stunden zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten, sowie eventuelle tariflich oder betrieblich geregelte, bezahlte Kurzpausen (z.B. bei Bildschirmarbeit), die als Arbeitszeit gelten.

Für bestimmte Personengruppen gelten abweichende, oft strengere Regelungen. Besonders hervorzuheben sind Jugendliche unter 18 Jahren, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in § 11 längere Pausenzeiten vorschreibt: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können ebenfalls von den gesetzlichen Regelungen abweichende, für die Arbeitnehmer:innen jedoch nur günstigere (d.h. längere oder anders verteilte) Pausenregelungen enthalten. Die gesetzlichen Mindeststandards dürfen dabei aber nie unterschritten werden.

Arbeitgeber:innen tragen die Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Pausenzeiten eingehalten werden. Sie müssen die Pausen nicht nur gewähren, sondern auch sicherstellen, dass sie von den Mitarbeiter:innen tatsächlich genommen werden können. Dies umfasst eine entsprechende Arbeitsorganisation und Pausenplanung. Im Zuge der Debatte um die verpflichtende Arbeitszeiterfassung rückt auch die Dokumentation der Einhaltung von Pausenzeiten stärker in den Fokus. Die Gewährleistung dieser regulären Auszeiten ist somit mehr als nur eine gesetzliche Pflicht; sie ist ein fundamentaler Bestandteil des Arbeitsschutzes und ein Zeichen verantwortungsvoller Unternehmensführung, das zur Gesundheit und Zufriedenheit der Belegschaft beiträgt.

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